
Einkommen
Berechnung des Kirchenbeitrags nach dem Einkommen
Berechnungsgrundlagen sind Lohn, Gehalt, Pension, das Einkommen laut geltendem Einkommensteuergesetz. Der Kirchenbeitrag für das Einkommen beträgt 1,1 % der Beitragsgrundlage abzüglich eines Absetzbetrages von € 60,00 (2025) für Personen, die ausschließlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielen, sowie für Einkommensteuerpflichtige.
Die Kirchenbeitragsstellen erhalten aus Datenschutzgründen keine Informationen über die jeweilige Einkommenssituation. Wenn keine Einkommensdaten vorliegen, ist die Kirchenbeitragsstelle beauftragt, die Grundlage zur Kirchenbeitragsberechnung aufgrund einer Schätzung vorzunehmen. Grundlage dieser Schätzungen sind durchschnittliche Einkommenswerte laut Statistik Austria, bzw. wenn der Beruf bekannt ist, nach dem aktuellen Kollektivvertrag (falls dieser zur Verfügung steht).
Der Mindestkirchenbeitrag beträgt € 33,96 (2025) für Lohnsteuerpflichtige und € 132,00 (2025) für Einkommensteuerpflichtige. Die erste Beitragsvorschreibung erfolgt für jenes Kalenderjahr, das dem 19. Geburtstag folgt.
- Für Arbeiter, Angestellte, Beamte und Pensionisten wird der Kirchenbeitrag nach dem Einkommen laut Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) bzw. nach der Lohnsteuerbemessungsgrundlage (Lohnzettel, Pensionsnachweis) berechnet.
- Beim Einkommensteuerbescheid sind die Steuerfreibeträge berücksichtigt. Damit diese auch bei der Berechnung des Kirchenbeitrages berücksichtigt werden, ist die Vorlage der Einkommensunterlagen Voraussetzung.
- Die Bezüge von Zeitsoldaten, das Einkommen der Montagearbeiter im Ausland, sowie die Sonderunterstützung, werden wie ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen behandelt.
- Wer zur Einkommensteuer veranlagt wird, für den ist für die Berechnung des aktuellen Kirchenbeitrages im Regelfall das Einkommen des Vorjahres die Beitragsgrundlage. Diese Situation ist auch für Lohnsteuerpflichtige gegeben, wenn sie wegen der Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuer veranlagt werden.
- Zusätzliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden vom „zu versteuernden Einkommen“ abgezogen. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden nach dem Einheitswert berechnet. In bestimmten Fällen wird der Kirchenbeitrag für das Einkommen und das Vermögen gemeinsam ermittelt.
Vom Kirchenbeitrag befreit
- Studium ohne Nebeneinkommen
- Ordentlicher Präsenzdienst
- Zivildienst
- Bezug des Notstandgeldes
- Lehrzeit
- Haushalt ohne Einkommen, sofern beide katholisch sind.
- Bezug der Mindestsicherung